1. Angebot, Vertragsabschluss, Ausführung
1.1 Für alle Vertragsabschlüsse mit uns gelten die nachfolgenden Bedingungen. Diese werden vom Käufer mit Auftragserteilung spätestens mit Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Einkaufsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Auftrag ist aber erst dann angenommen, wenn er schriftlich von uns bestätigt oder ausgeführt wird. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform bestätigt sind.
1.3 Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen ,Technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen und Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
1.4 Sonderanfertigungen nach Wunsch des Käufers berechtigen uns zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 %. Berechnet wird jeweils die tatsächliche Liefermenge. Sonderanfertigungen und sind vom Umtausch bzw. der Rücknahme ausgeschlossen. Mit Rücktritt des Kunden von Vertrag sind wir berechtigt, den gesamten Warenwert einzufordern.
1.5 Erfolgt eine Anfertigung von Waren und Werkzeugen nach Kundenvorgabe sind wir von jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter resultieren, freigestellt. Die entsprechende Prüfung, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist, hat durch den Kunden zu erfolgen bzw. mit Auftragserteilung stellt er uns von diesen Ansprüchen frei. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich ist. § 444 BGB bleibt unberührt.
1.6 Abrufaufträge bzw. kundenbedingte Teillieferungen berechtigen uns das Material für den Gesamtauftrag zu beschaffen bzw. herzustellen. Änderungswünsche sind nach Auftragserteilung durch den Kunden nicht mehr möglich.
1.7 Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrags müssen durch uns schriftlich oder in Textform bestätigt werden. Sollte eine Bestimmung in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Die von uns genannten Preise sind stets freibleibend. Die Preise verstehen sich in EURO, ausschließlich Zoll und zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Sie gelten grundsätzlich ab Werk einschl. Verkaufsverpackung. Die Berechnung erfolgt jeweils zu dem am Liefertag gültigen Preis. Bei Lieferungen mit einem Warenwert von mindestens EURO 250,00 zuzüglich Mehrwertsteuer, erfolgt die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Haus bzw. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei deutscher Grenze.
2.2 Sollten sich die den Preis bildenden Faktoren (insbesondere Material, Löhne, Energie, Abgaben) zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ändern, sind wir berechtigt, die Preise gemäß der am Markt durchgesetzten Preise anzupassen.
2.3 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, jeweils ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Skonto besteht nur, wenn dieser durch uns schriftlich bestätigt wurde und alle bereits fälligen Rechnungen ausgeglichen sind. Bei Neukunden gilt Ziffer 2.8.
2.4 Wechselzahlungen berechtigen grundsätzlich nicht zum Skontoabzug. Wechsel werden nur akzeptiert, wenn sie diskontierbar sind. Die Verbindlichkeit des Auftraggebers ist erst erfüllt mit der Einlösung des Wechsels.
2.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 10 unberührt.
2.6 Eine Abtretung von Ansprüchen an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
2.7 Der Käufer kann uns ein SEPA-Basislastschrift-Mandat/SEPA Firmenlastschrift-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt nach 3 Tagen ab Rechnungsdatum. Das SEPA-Mandat kann jederzeit widerrufen werden.
2.8 Bei Neukunden erfolgt die erste Bestellung ausschließlich gegen Vorkasse. Der Fa. AquaConcept Vertriebs GmbH steht es frei, im Einzelfall abweichende Regelungen zu Gunsten des Bestellers zu treffen.
3. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung
3.1 Sollten wir davon Kenntnis erhalten, dass der Auftraggeber eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage oder Liquidität erlitten hat – auch soweit diese ihren Grund bereits vor Vertragsabschluss hat, so sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen und nur Zug um Zug gegen Zahlung des Rechnungsbetrages die Ware zu liefern. Sollte durch den Kunden die Zahlung nicht erfolgen sind wir nach angemessener Nachfrist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet die uns entstandenen Schäden und Kosten in voller Höhe zu ersetzen. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein geringerer, als der geltend gemachte, Schaden entstanden ist.
3.2 Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers werden alle Forderungen sofort fällig. Bei verspäteter Zahlung dürfen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB berechnen. Die Berechnung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten.
4. Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit
4.1 Vereinbarte Lieferzeiten sind immer freibleibend. Die vereinbarte Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Lieferung unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (Nichtverfügbarkeit der Leistung), nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
4.3 Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, in jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.4 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 10.8 ff dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
4.5 Liegt eine von uns verschuldete Lieferverzögerung vor, so kann uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt.
4.6 Fixtermine müssen ausdrücklich durch uns in der Auftragsbestätigung als solche bestätigt worden sein. Ansonsten gilt der genannte Termin wie in 4.1 geregelt. Wurde ein Fixtermin vereinbart, so ist der Kunde berechtigt bei Überschreitung dieses Termins und angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
5. Gefahrenübergang, Teillieferung, Versicherung
5.1 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
5.2 Versandweg und Versandart werden von uns gewählt.
5.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie der Verzögerungsgefahr geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie der Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Entsprechendes gilt auch bei Teillieferungen. Auf Wunsch des Käufers versichern wir den Vertragsgegenstand auf seine Kosten.
5.4 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, so ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
6. Rücksendungen
Von uns gelieferte Ware, die keinen berechtigten Mangel aufweist, wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Erklären wir uns im Einzelfall nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung ausnahmsweise hierzu bereit, wird eine Bearbeitungsgebühr von 25 % des Nettowarenwertes – mindestens jedoch € 30,00 zuzüglich Umsatzsteuer erhoben. Notwendige Prüf- und Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet. Ist die Ware beschädigt, sind wir berechtigt, die erteilte Genehmigung zu widerrufen. Die Transportgefahr und Transportkosten trägt der Käufer. Sonderanfertigungen bzw. kundenspezifische Produkte, die keinen Mangel aufweisen, sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
7. Abnahmeverzug, Abrufaufträge
7.1 Nimmt der Käufer den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, unterlässt er Mitwirkungshandlungen oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, sofortige Abnahme und Bezahlung zu verlangen oder ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf können wir anderweitig über den Vertragsgegenstand verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist beliefern. Unberücksichtigt davon bleiben unsere Rechte unter den Voraussetzungen des § 326 BGB, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, können wir 25 % des vereinbarten Preises zuzüglich Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern der Käufer seinerseits nicht nachweist, dass uns ein wesentlich geringerer ein Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren Schaden geltend zu machen, soweit er uns tatsächlich entstanden ist. Sonderanfertigungen und kundenspezifische Produkte werden zum Verkaufspreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer angerechnet.
7.2 Von uns auf Abruf bestätigte Bestellungen müssen, sofern nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestätigungsdatum abgenommen werden. Dasselbe gilt bei Terminrückstellungen oder nachträglicher Abrufstellung. Wird die Ware innerhalb der vereinbarten oder der genannten Frist nicht abgerufen, gelten die Regelungen in Absatz 7.1 entsprechend.
8. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
8.1 Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Zahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns
8.2 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sachgesamtheit. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1
8.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern, wenn er sich nicht im Zahlungsverzug mit unseren Kaufpreisforderungen befindet.
8.4 Der Käufer tritt an uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Käufer von uns in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die ebenfalls nicht dem Verkäufer gehören, weiterveräußert wird.
8.5 Der Käufer ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Einzugsermächtigung können wir aus berechtigten Interessen einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges, widerrufen. Wir können verlangen, dass uns der Käufer die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung offen legt. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder er sonst wie in Vermögensverfall gerät.
8.6 Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.
8.7 Der Käufer hat uns von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen unsere Eigentumsrechte beeinträchtigenden Maßnahmen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Eingriffe Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse zu tragen.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um 20 % oder mehr übersteigt.
9. Rechts- und Sachmängel
9.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf Mängel untersucht bzw. spätestens vor der Montage eine Überprüfung vornimmt. Sind offensichtliche Mängel festzustellen, müssen diese rechtzeitig schriftlich gerügt werden. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 5 Kalendertagen, gerechnet ab Ablieferung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, bei uns eingeht. Sind Mängel offensichtlich erkennbar, dürfen diese nicht verbaut werden bzw. in Funktion genommen werden wenn die Nachbesserung bzw. der Austausch hierdurch höhere Kosten verursachen würde. Die gesetzlich geschuldete Untersuchungs- und Rügepflicht von Kaufleuten bleibt hiervon unberührt (§ 377 HGB). Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
9.2 Bei Lieferungen „Frei Haus“ ist der Käufer verpflichtet, die Verpackung unverzüglich auf Beschädigungen zu untersuchen. Offensichtliche Transportschäden bzw. beschädigte Verpackungen sind gegenüber dem Transportunternehmen unverzüglich zu rügen und unter Angabe des Mangels schriftlich zu erfassen. Der Mangel ist uns dann unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Eine nicht form- oder fristgerechte Rüge gegenüber dem Transportunternehmen entbindet uns auf Grund von Pflichtverletzungen durch den Kunden von jeglichen Ansprüchen.
9.3 Bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
10. Gewährleistung und Haftung
10.1 Liegt ein berechtigter Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
10.2 Für den Fall der Nachbesserung sind zusätzliche Kosten wie Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten vorab uns mitzuteilen.
10.3 Wir behalten uns im Rahmen der Nacherfüllung vor, Sie, trotz uns treffender Kostentragungspflicht, auf den für uns günstigeren Weg zu verweisen, sofern ein solcher gegeben ist. Deswegen sind Sie verpflichtet, die Kosten der Nacherfüllung durch uns im Vorfeld genehmigen zu lassen.
10.4 Zu einer Nachbesserung am Montageort sind wir nur verpflichtet, wenn wir an diesem Ort verantwortlich montiert haben. Haben wir keine Montagearbeiten durchgeführt, sondern die Ware lediglich angeliefert, ist der Kunde verpflichtet, uns die mangelhafte Ware zur Nachbesserung zurückzusenden.
10.5 Erfolgt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer – unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten – angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
10.6 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen der Bundesrepublik Deutschland.
10.7 Schadensersatzansprüche des Käufers sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eintritt, in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat oder den Mangel arglistig verschwiegen hat.
10.8 Die sich aus Ziffer 10.7 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
10.9 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen durfte) ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Die Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
11.3 Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Fa. AquaConcept Vertriebs GmbH.
11.4 In den Fällen, in denen es sich um ein Handelsgeschäft handelt, wird Iserlohn als Gerichtsstand vereinbart.
11.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Regelung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
Stand 08/2022